Frédéric Dahms
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Rechtliches

AGB.

Allgemeine GeschäftsbedingungenFrédéric Dahms · BochumStand: Juli 2026

Inhalt

  1. § 1Geltungsbereich
  2. § 2Angebot und Vertragsschluss
  3. § 3Leistungen
  4. § 4Ablauf des Brand Foundation Sprint; Checkpoint
  5. § 5Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  6. § 6Vergütung und Zahlung
  7. § 7Änderungen und Mehraufwand (Change Requests)
  8. § 8Abnahme
  9. § 9Nutzungsrechte
  10. § 10Referenznutzung und Eigenwerbung
  11. § 11Leistungen und Lizenzen Dritter
  12. § 12Kennzeichenrecht; keine Rechtsberatung
  13. § 13Vertraulichkeit
  14. § 14Laufzeit und Kündigung
  15. § 15Haftung
  16. § 16Schlussbestimmungen
§ 1

Geltungsbereich

(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Markenstrategie-, Design-, Beratungs- und Kommunikationsleistungen zwischen Frédéric Dahms, Am frohen Blick 15–17, 44793 Bochum (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Auftraggebern.

(2)Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

(3)Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

§ 2

Angebot und Vertragsschluss

(1)Das kostenlose Erstgespräch ist unverbindlich und begründet keine Leistungspflichten.

(2)Angebote des Auftragnehmers erfolgen in Textform und sind, soweit nicht anders angegeben, 30 Tage gültig. Der Vertrag kommt durch Beauftragung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch Unterzeichnung des Angebots zustande.

(3)Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen ist die Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebots in Verbindung mit diesen AGB. Bei Widersprüchen geht das individuelle Angebot vor.

§ 3

Leistungen

(1)Der Auftragnehmer erbringt insbesondere folgende Leistungsarten:

  • Brand Foundation Sprint — zeitlich begrenztes Projekt zur Entwicklung eines visuellen Markenfundaments (Analyse, visuelles Kernsystem, Anwendungs- und Übergabesystem, Begleitung),
  • Interim-Mandate — temporäre Übernahme von Steuerungs- und Führungsaufgaben in Marken- und Kommunikationsprojekten,
  • Laufende Markenführung (Partnerschaft) — fortlaufende Betreuung auf Basis eines vereinbarten Kontingents.

(2)Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen persönlich und in eigener Verantwortung. Er ist berechtigt, für Teilleistungen (z. B. Fotografie, Webentwicklung, Produktion) nach Abstimmung Dritte einzubinden oder deren Beauftragung durch den Auftraggeber vorzubereiten.

(3)Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Vereinbarte Zeitpläne setzen die fristgerechte Mitwirkung des Auftraggebers voraus (§ 5).

§ 4

Ablauf des Brand Foundation Sprint; Checkpoint

(1)Der Brand Foundation Sprint gliedert sich in eine Analysephase (bis einschließlich Präsentation des Markenreports, „Checkpoint") und eine Designphase (bis zur Übergabe des Brand Blueprint).

(2)Am Checkpoint entscheidet der Auftraggeber über die Fortsetzung:

  • Go: Der Sprint wird fortgesetzt; die Vergütung für die Designphase wird gemäß § 6 fällig.
  • Go mit Revision: Eine Überarbeitungsrunde des Markenreports ist im Preis enthalten.
  • Stop: Der Vertrag endet. Der Auftraggeber schuldet nur den Analyse-Anteil; der Markenreport mit allen Erkenntnissen verbleibt beim Auftraggeber. Weitere Kosten entstehen nicht.

(3)Die Option zur Fortsetzung („Go-Option") gilt zehn Werktage ab Checkpoint-Präsentation; innerhalb dieser Frist bleibt der Sprint-Slot des Auftraggebers reserviert. Nach fruchtlosem Ablauf gilt der Vertrag als beendet im Sinne des Absatzes 2 („Stop"); eine spätere Fortsetzung bedarf einer neuen Vereinbarung nach Verfügbarkeit.

(4)Im Sprint enthalten sind die im Angebot bezeichneten Präsentations- und Optimierungsrunden: für das Logo zwei begründete Entwürfe und bis zu drei Optimierungsrunden, für das visuelle System (Typografie, Farben und Pattern-Library) bis zu drei Optimierungsrunden. Darüber hinausgehender Aufwand richtet sich nach § 7.

§ 5

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1)Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson, stellt benötigte Informationen, Materialien und Zugänge rechtzeitig bereit und gibt Feedback gebündelt innerhalb von drei Werktagen je Abstimmungsrunde, soweit nicht anders vereinbart.

(2)Verzögert sich die Leistungserbringung durch verspätete oder unterlassene Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Mehraufwand, der durch verletzte Mitwirkungspflichten entsteht, kann nach § 7 Abs. 2 berechnet werden. Die Vergütungspflicht bleibt unberührt.

(3)Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm beigestellte Inhalte (Texte, Bilder, Marken, Daten) frei von Rechten Dritter sind, und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf beigestellten Inhalten beruhen.

§ 6

Vergütung und Zahlung

(1)Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)Für den Brand Foundation Sprint gilt, soweit im Angebot nicht abweichend geregelt: Der Analyse-Anteil ist bei Auftragserteilung fällig, die restliche Vergütung mit der Go-Entscheidung am Checkpoint.

(3)Interim-Mandate und laufende Markenführung werden nach den im Angebot vereinbarten Sätzen bzw. Kontingenten abgerechnet, in der Regel monatlich.

(4)Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB).

(5)Nicht in der Vergütung enthalten sind Fremdkosten wie Schriftlizenzen, Stockmedien, Druck, Hosting oder Reisekosten außerhalb Bochums; sie werden nur nach vorheriger Abstimmung ausgelöst und nach Aufwand bzw. Beleg weiterberechnet.

§ 7

Änderungen und Mehraufwand (Change Requests)

(1)Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung in Textform.

(2)Mehraufwand außerhalb des vereinbarten Umfangs wird vor Ausführung schriftlich als Change Request angeboten und erst nach Freigabe erbracht — zum Tagessatz von 900 € netto, soweit nicht anders vereinbart. Unbeauftragte Leistungen werden nicht berechnet und nicht erbracht.

§ 8

Abnahme

(1)Der Auftragnehmer stellt Arbeitsergebnisse zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber prüft sie unverzüglich und erklärt die Abnahme in Textform oder rügt wesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung.

(2)Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung weder Abnahme noch begründete Rüge wesentlicher Mängel, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse produktiv nutzt.

(3)Unwesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der vereinbarten Korrekturrunden behoben.

§ 9

Nutzungsrechte

(1)Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den vertragsgegenständlichen, abgenommenen Arbeitsergebnissen das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein — einschließlich des Rechts zur Bearbeitung im Rahmen der übergebenen Systematik und zur Einräumung einfacher Nutzungsrechte an Dienstleister des Auftraggebers. Eine Nachlizenzierung ist nicht erforderlich.

(2)Vor vollständiger Zahlung werden keine Nutzungsrechte eingeräumt. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Weitergabe der Arbeitsergebnisse — auch auszugsweise oder in bearbeiteter Form — ist bis dahin nicht gestattet.

(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt für Interim-Mandate (§ 3 Abs. 1): An Arbeitsergebnissen, die im Rahmen eines Interim-Mandats entstehen, erhält der Auftraggeber das Nutzungsrecht nach Absatz 1 bereits mit ihrer Entstehung bzw. Übergabe — unmittelbar und uneingeschränkt, ohne dass es einer gesonderten Abnahme oder vorherigen Schlusszahlung bedarf. Die vereinbarte Vergütung bleibt hiervon unberührt.

(4)Nicht gewählte Entwürfe, Präsentationen und Arbeitsstände sind nicht Vertragsgegenstand; sämtliche Rechte daran verbleiben beim Auftragnehmer.

(5)Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind Leistungen Dritter (insbesondere Schriften und Stockmedien); insoweit gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Anbieter (§ 11).

(6)Der Auftragnehmer bleibt Urheber der Arbeitsergebnisse. Auf die Urheberbenennung auf den Werkstücken wird verzichtet. Das Recht des Auftragnehmers zur Referenznutzung richtet sich nach § 10.

§ 10

Referenznutzung und Eigenwerbung

(1)Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche im Rahmen des Auftrags erarbeiteten Leistungen und Arbeitsergebnisse — einschließlich Entwürfen, Zwischenständen und nicht gewählten Varianten — zeitlich, räumlich und medial unbeschränkt zu eigenen Werbe- und Referenzzwecken zu nutzen, insbesondere im Portfolio, auf der eigenen Website, in Case Studies, in sozialen Medien, in Angeboten und Präsentationen sowie im Rahmen von Wettbewerben und Publikationen.

(2)Der Auftragnehmer darf dabei den Auftraggeber unter Nennung von Name, Marke und Logo als Referenz benennen und Aufgabenstellung sowie Lösung in Grundzügen beschreiben.

(3)Auf berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers wird Rücksicht genommen: Vor der Erstveröffentlichung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber (z. B. Launch, Markteinführung) erfolgt eine öffentliche Referenznutzung nur mit dessen Zustimmung; als vertraulich gekennzeichnete Inhalte bleiben unveröffentlicht (§ 13).

(4)Ein Ausschluss oder eine Einschränkung dieses Referenzrechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

§ 11

Leistungen und Lizenzen Dritter

(1)Schriftlizenzen, Stockmedien und vergleichbare Rechte Dritter erwirbt der Auftraggeber direkt beim jeweiligen Anbieter. Der Auftragnehmer benennt in der Übergabe Foundry, Lizenztyp und Bezugsquelle.

(2)Übergebene Office-Vorlagen sind so angelegt, dass sie ohne zusätzlichen Schriftkauf funktionieren (System-Fallback).

§ 12

Kennzeichenrecht; keine Rechtsberatung

(1)Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsberatung. Die Prüfung der markenrechtlichen Schutz- und Eintragungsfähigkeit von Namen, Zeichen und Gestaltungen (insbesondere Ähnlichkeitsrecherchen) obliegt dem Auftraggeber; empfohlen wird die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts vor Nutzungsaufnahme bzw. Markenanmeldung.

(2)Eine Haftung des Auftragnehmers für die kennzeichenrechtliche Verfügbarkeit entwickelter Namen und Zeichen ist ausgeschlossen, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 13

Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Diese Pflicht besteht nach Vertragsende für drei Jahre fort. § 10 (Referenznutzung) bleibt unberührt.

§ 14

Laufzeit und Kündigung

(1)Laufzeit, Verlängerung und ordentliche Kündigung von Interim-Mandaten und laufender Markenführung richten sich nach dem jeweiligen Angebot.

(2)Kündigt der Auftraggeber einen Projektvertrag (insbesondere den Sprint) vorzeitig frei (§ 648 BGB), bleibt der Vergütungsanspruch nach Maßgabe des Gesetzes bestehen; abgeschlossene Phasen werden vollständig, angebrochene anteilig nach Leistungsstand vergütet. Die Checkpoint-Regelung in § 4 Abs. 2 bleibt als vertragliches Lösungsrecht unberührt.

(3)Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 15

Haftung

(1)Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2)Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf), begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

(3)Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(4)Die inhaltliche und rechtliche Prüfung freigegebener Arbeitsergebnisse (z. B. Werbeaussagen, Pflichtangaben) liegt beim Auftraggeber; mit der Freigabe übernimmt er die Verantwortung für die Veröffentlichung.

§ 16

Schlussbestimmungen

(1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2)Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Bochum, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3)Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; das gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.

(4)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Diese AGB wurden sorgfältig und passend zu den kommunizierten Leistungen erstellt, ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Vor dem Live-Gang wird eine Prüfung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt empfohlen.

Frédéric Dahms · Markenstratege & Designer · Bochum · 2026

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